Nur Beschäftigte in Beherbergungsbetrieben mit regelmäßigem Gästekontakt müssen sich alle 72 Stunden testen lassen und die Ergebnisse dem Arbeitgeber vorlegen, der diese ebenfalls für mögliche Kontrollen vorhalten muss. Mitarbeiter:innen in Gastronomie und Freizeiteinrichtungen sind nach aktuellem Stand von der Testpflicht ausgenommen.